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=== § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber ===
(1)[[law:sgb_10:115#abs_1_1|1]] Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf
Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers
gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der
erbrachten Sozialleistungen über.
(2)[[law:sgb_10:115#abs_2_1|1]] Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3)[[law:sgb_10:115#abs_3_1|1]] An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im
Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach
den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten
Werten der Sachbezüge.