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=== § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige ===
(1)[[law:sgb_10:116#abs_1_1|1]] Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf
Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der
Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund
des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der
Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben
Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
[[law:sgb_10:116#abs_1_2|2]]Dazu gehören auch
1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs
auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu
zahlen wären.
(2)[[law:sgb_10:116#abs_2_1|1]] Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe
nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der
Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum
Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen
erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_10:116#abs_3_1|1]] Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes
Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten
begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der
Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei
unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über,
welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger
ersatzpflichtig ist. [[law:sgb_10:116#abs_3_2|2]]Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch
Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. [[law:sgb_10:116#abs_3_3|3]]Der Anspruchsübergang ist
ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen
dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
werden.
(4)[[law:sgb_10:116#abs_4_1|1]] Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens
tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche
des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den
übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5)[[law:sgb_10:116#abs_5_1|1]] Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe
oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem
Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren
Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den
Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur
insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen
Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner
Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6)[[law:sgb_10:116#abs_6_1|1]] Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht
vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des
Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen
in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. [[law:sgb_10:116#abs_6_2|2]]Ein
Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht
werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem
Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe
geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in
häuslicher Gemeinschaft lebt. [[law:sgb_10:116#abs_6_3|3]]Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden
Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem
Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz
nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des
Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes besteht. [[law:sgb_10:116#abs_6_4|4]]Der
Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in
voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall
vorsätzlich verursacht hat.
(7)[[law:sgb_10:116#abs_7_1|1]] Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum
Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit
befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der
Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben
sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der
Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu
erstatten. [[law:sgb_10:116#abs_7_2|2]]Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder
Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum
Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen
Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als
Gesamtschuldner.
(8)[[law:sgb_10:116#abs_8_1|1]] Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht
höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je
Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung
mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9)[[law:sgb_10:116#abs_9_1|1]] Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist
zulässig.
(10)[[law:sgb_10:116#abs_10_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als
Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.