[[{}law:sgb_10:117|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:119|→]] === § 118 Bindung der Gerichte === Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.