[[{}law:sgb_10:118|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:120|→]]
=== § 119 Übergang von Beitragsansprüchen ===
(1)[[law:sgb_10:119#abs_1_1|1]] Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch
auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser
auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt
des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder
danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der
Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
[[law:sgb_10:119#abs_1_2|2]]Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt
§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den
Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu
ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von
Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.
(2)[[law:sgb_10:119#abs_2_1|1]] Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz
von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt
den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der
Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. [[law:sgb_10:119#abs_2_2|2]]Das Nähere
über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren
bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3)[[law:sgb_10:119#abs_3_1|1]] Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der
Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. [[law:sgb_10:119#abs_3_2|2]]Durch den Übergang des
Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht
schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch
gestanden hätte.
(4)[[law:sgb_10:119#abs_4_1|1]] Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von
Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert
entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. [[law:sgb_10:119#abs_4_2|2]]Im Fall des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten
die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches
entsprechend.