[[{}law:sgb_10:11|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:13|→]] == § 12 Beteiligte == (1)[[law:sgb_10:12#abs_1_1|1]] Beteiligte sind 1. [[law:sgb_10:12#abs_1_2|2]]Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. (2)[[law:sgb_10:12#abs_2_1|1]] Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. [[law:sgb_10:12#abs_2_2|2]]Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. (3)[[law:sgb_10:12#abs_3_1|1]] Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.