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== § 12 Beteiligte ==
(1)[[law:sgb_10:12#abs_1_1|1]] Beteiligte sind
1. [[law:sgb_10:12#abs_1_2|2]]Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder
gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren
hinzugezogen worden sind.
(2)[[law:sgb_10:12#abs_2_1|1]] Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren
rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden
können, als Beteiligte hinzuziehen. [[law:sgb_10:12#abs_2_2|2]]Hat der Ausgang des Verfahrens
rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als
Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde
bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu
benachrichtigen.
(3)[[law:sgb_10:12#abs_3_1|1]] Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.