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== § 13 Bevollmächtigte und Beistände ==
(1)[[law:sgb_10:13#abs_1_1|1]] Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. [[law:sgb_10:13#abs_1_2|2]]Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren
betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht
etwas anderes ergibt. [[law:sgb_10:13#abs_1_3|3]]Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine
Vollmacht schriftlich nachzuweisen. [[law:sgb_10:13#abs_1_4|4]]Ein Widerruf der Vollmacht wird
der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2)[[law:sgb_10:13#abs_2_1|1]] Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch
durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner
gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch,
wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3)[[law:sgb_10:13#abs_3_1|1]] Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die
Behörde an ihn wenden. [[law:sgb_10:13#abs_3_2|2]]Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden,
soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. [[law:sgb_10:13#abs_3_3|3]]Wendet sich die Behörde an
den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden.
[[law:sgb_10:13#abs_3_4|4]]Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4)[[law:sgb_10:13#abs_4_1|1]] Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem
Beistand erscheinen. [[law:sgb_10:13#abs_4_2|2]]Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von
dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich
widerspricht.
(5)[[law:sgb_10:13#abs_5_1|1]] Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie
entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen
erbringen.
(6)[[law:sgb_10:13#abs_6_1|1]] Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen
werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können
sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht
fähig sind. [[law:sgb_10:13#abs_6_2|2]]Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73
Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur
Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7)[[law:sgb_10:13#abs_7_1|1]] Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem
Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen
wird, schriftlich mitzuteilen. [[law:sgb_10:13#abs_7_2|2]]Verfahrenshandlungen des
zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der
Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.