[[{}law:sgb_10:12|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:14|→]] == § 13 Bevollmächtigte und Beistände == (1)[[law:sgb_10:13#abs_1_1|1]] Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [[law:sgb_10:13#abs_1_2|2]]Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. [[law:sgb_10:13#abs_1_3|3]]Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. [[law:sgb_10:13#abs_1_4|4]]Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2)[[law:sgb_10:13#abs_2_1|1]] Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3)[[law:sgb_10:13#abs_3_1|1]] Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. [[law:sgb_10:13#abs_3_2|2]]Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. [[law:sgb_10:13#abs_3_3|3]]Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. [[law:sgb_10:13#abs_3_4|4]]Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4)[[law:sgb_10:13#abs_4_1|1]] Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. [[law:sgb_10:13#abs_4_2|2]]Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. (5)[[law:sgb_10:13#abs_5_1|1]] Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen. (6)[[law:sgb_10:13#abs_6_1|1]] Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. [[law:sgb_10:13#abs_6_2|2]]Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. (7)[[law:sgb_10:13#abs_7_1|1]] Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. [[law:sgb_10:13#abs_7_2|2]]Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.