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== § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen ==
(1)[[law:sgb_10:15#abs_1_1|1]] Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen
der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder
der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der
Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der
ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage
ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.
(2)[[law:sgb_10:15#abs_2_1|1]] Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das
Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde
ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle
des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3)[[law:sgb_10:15#abs_3_1|1]] Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine
Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und
auf die Erstattung seiner baren Auslagen. [[law:sgb_10:15#abs_3_2|2]]Die Behörde kann von dem
Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. [[law:sgb_10:15#abs_3_3|3]]Sie bestimmt die
Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4)[[law:sgb_10:15#abs_4_1|1]] Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des
Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über
die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die
sonstige Pflegschaft entsprechend.