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== § 16 Ausgeschlossene Personen ==
(1)[[law:sgb_10:16#abs_1_1|1]] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig
werden,
1. wer selbst Beteiligter ist,
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in
diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem
Verfahren vertritt,
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm
als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines
gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen
Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei
Betriebskrankenkassen,
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein
Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
[[law:sgb_10:16#abs_1_2|2]]Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die
Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
[[law:sgb_10:16#abs_1_3|3]]Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass
jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2)[[law:sgb_10:16#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. [[law:sgb_10:16#abs_2_2|2]]Absatz 1 Nr. 3 und 5
gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen
zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3)[[law:sgb_10:16#abs_3_1|1]] Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug
unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4)[[law:sgb_10:16#abs_4_1|1]] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des
Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat
mitzuteilen. [[law:sgb_10:16#abs_4_2|2]]Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den
Ausschluss. [[law:sgb_10:16#abs_4_3|3]]Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht
mitwirken. [[law:sgb_10:16#abs_4_4|4]]Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung
und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5)[[law:sgb_10:16#abs_5_1|1]] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
3. [[law:sgb_10:16#abs_5_2|2]]Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. [[law:sgb_10:16#abs_5_3|3]]Geschwister,
5. [[law:sgb_10:16#abs_5_4|4]]Kinder der Geschwister,
6. [[law:sgb_10:16#abs_5_5|5]]Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten oder Lebenspartner,
7. [[law:sgb_10:16#abs_5_6|6]]Geschwister der Eltern,
8. [[law:sgb_10:16#abs_5_7|7]]Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis
mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden
sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
[[law:sgb_10:16#abs_5_8|8]]Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe
oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder
Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht,
sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind.