[[{}law:sgb_10:16|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:18|→]]
== § 17 Besorgnis der Befangenheit ==
(1)[[law:sgb_10:17#abs_1_1|1]] Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem
Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in
einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den
Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten
und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. [[law:sgb_10:17#abs_1_2|2]]Betrifft
die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese
Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht
selbst einer Mitwirkung enthält. [[law:sgb_10:17#abs_1_3|3]]Bei den Geschäftsführern der
Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der
Vorstand.
(2)[[law:sgb_10:17#abs_2_1|1]] Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4
entsprechend.