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== § 19 Amtssprache ==
(1)[[law:sgb_10:19#abs_1_1|1]] Die Amtssprache ist deutsch. [[law:sgb_10:19#abs_1_2|2]]Menschen mit Hörbehinderungen und
Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere
geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für
Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die
Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der
Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend.
[[law:sgb_10:19#abs_1_3|3]](1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner
jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren
entsprechend.
(2)[[law:sgb_10:19#abs_2_1|1]] Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt
oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt,
soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb
einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie
nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. [[law:sgb_10:19#abs_2_2|2]]In
begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem
öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
angefertigten Übersetzung verlangt werden. [[law:sgb_10:19#abs_2_3|3]]Wird die verlangte
Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die
Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer
Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. [[law:sgb_10:19#abs_2_4|4]]Falls die Behörde
Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht
Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie
auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder
Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(3)[[law:sgb_10:19#abs_3_1|1]] Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer
Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren
die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen
diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst
mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4)[[law:sgb_10:19#abs_4_1|1]] Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung,
die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine
Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher
Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden,
gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum
Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in
der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu
verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung
vorgelegt wird. [[law:sgb_10:19#abs_4_2|2]]Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der
Übersetzung maßgebend. [[law:sgb_10:19#abs_4_3|3]]Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung
hinzuweisen.