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=== § 2 Örtliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_10:2#abs_1_1|1]] Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde,
die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die
gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich
zuständige Behörde zu entscheiden hat. [[law:sgb_10:2#abs_1_2|2]]Diese Aufsichtsbehörde
entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere
Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die
Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. [[law:sgb_10:2#abs_1_3|3]]Fehlt eine
gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die
Entscheidung gemeinsam.
(2)[[law:sgb_10:2#abs_2_1|1]] Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die
Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige
Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung
der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen
Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde
zustimmt.
(3)[[law:sgb_10:2#abs_3_1|1]] Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher
zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von
der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. [[law:sgb_10:2#abs_3_2|2]]Diese hat der
bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch
erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_10:2#abs_4_1|1]] Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt. [[law:sgb_10:2#abs_4_2|2]]Die nach den besonderen Teilen dieses
Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu
unterrichten.