[[{}law:sgb_10:19|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:21|→]]
== § 20 Untersuchungsgrundsatz ==
(1)[[law:sgb_10:20#abs_1_1|1]] Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. [[law:sgb_10:20#abs_1_2|2]]Sie bestimmt
Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die
Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2)[[law:sgb_10:20#abs_2_1|1]] Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für
die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_10:20#abs_3_1|1]] Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen,
die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern,
weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig
oder unbegründet hält.