[[{}law:sgb_10:20|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:22|→]]
== § 21 Beweismittel ==
(1)[[law:sgb_10:21#abs_1_1|1]] Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für
erforderlich hält. [[law:sgb_10:21#abs_1_2|2]]Sie kann insbesondere
1. [[law:sgb_10:21#abs_1_3|3]]Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches
Dokument, einholen,
2. [[law:sgb_10:21#abs_1_4|4]]Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die
schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten,
Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. [[law:sgb_10:21#abs_1_5|5]]Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
[[law:sgb_10:21#abs_1_6|6]]Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen
werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes
bestimmt.
(2)[[law:sgb_10:21#abs_2_1|1]] Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken. [[law:sgb_10:21#abs_2_2|2]]Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und
Beweismittel angeben. [[law:sgb_10:21#abs_2_3|3]]Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung
des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum
persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie
durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3)[[law:sgb_10:21#abs_3_1|1]] Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage
oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift
vorgesehen ist. [[law:sgb_10:21#abs_3_2|2]]Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die
Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der
Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung,
Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer
Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. [[law:sgb_10:21#abs_3_3|3]]Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu
verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die
Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder
Sachverständige gelten entsprechend. [[law:sgb_10:21#abs_3_4|4]]Falls die Behörde Zeugen,
Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag
in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit
Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4)[[law:sgb_10:21#abs_4_1|1]] Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten
Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers,
Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten,
Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder zu erteilen.
=== Verweis ===
* [[soziales:erwerbsminderungsrente:gutachter_ablehnen]]