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== § 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht ==
(1)[[law:sgb_10:22#abs_1_1|1]] Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs.
[[law:sgb_10:22#abs_1_2|2]]3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die
Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen
Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder
des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die
Vernehmung ersuchen. [[law:sgb_10:22#abs_1_3|3]]Befindet sich der Wohnsitz oder der
Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz
eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines
Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines
Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die
Vernehmung ersucht werden. [[law:sgb_10:22#abs_1_4|4]]In dem Ersuchen hat die Behörde den
Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften
der Beteiligten anzugeben. [[law:sgb_10:22#abs_1_5|5]]Das Gericht hat die Beteiligten von den
Beweisterminen zu benachrichtigen.
(2)[[law:sgb_10:22#abs_2_1|1]] Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines
Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für
geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche
Vernehmung ersuchen.
(3)[[law:sgb_10:22#abs_3_1|1]] Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung
des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(4)[[law:sgb_10:22#abs_4_1|1]] Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem
Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen
des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum
Richteramt hat.