[[{}law:sgb_10:22|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:24|→]]
== § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt ==
(1)[[law:sgb_10:23#abs_1_1|1]] Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der
erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die
Versicherung an Eides statt zugelassen werden. [[law:sgb_10:23#abs_1_2|2]]Eine Tatsache ist dann
als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2)[[law:sgb_10:23#abs_2_1|1]] Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine
Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die
Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem
betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen
und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden
ist. [[law:sgb_10:23#abs_2_2|2]]Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn
andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu
keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern. [[law:sgb_10:23#abs_2_3|3]]Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der
Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht
verlangt werden.
(3)[[law:sgb_10:23#abs_3_1|1]] Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur
Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter,
sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes
befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. [[law:sgb_10:23#abs_3_2|2]]Andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein
allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich
ermächtigen.
(4)[[law:sgb_10:23#abs_4_1|1]] Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die
Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand
bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."
Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der
Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5)[[law:sgb_10:23#abs_5_1|1]] Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der
Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und
die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen
eidesstattlichen Versicherung zu belehren. [[law:sgb_10:23#abs_5_2|2]]Die Belehrung ist in der
Niederschrift zu vermerken.
(6)[[law:sgb_10:23#abs_6_1|1]] Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen
sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. [[law:sgb_10:23#abs_6_2|2]]Die
Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung
abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht
vorzulegen. [[law:sgb_10:23#abs_6_3|3]]Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
Versichernden zu unterschreiben. [[law:sgb_10:23#abs_6_4|4]]Die Niederschrift ist sodann von
demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie
von dem Schriftführer zu unterschreiben.