[[{}law:sgb_10:23|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:25|→]]
== § 24 Anhörung Beteiligter ==
(1)[[law:sgb_10:24#abs_1_1|1]] Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines
Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2)[[law:sgb_10:24#abs_2_1|1]] Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im
öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung
maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden soll,
4. [[law:sgb_10:24#abs_2_2|2]]Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl erlassen werden sollen,
5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst
werden sollen,
6. [[law:sgb_10:24#abs_2_3|3]]Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro
aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.