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== § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte ==
(1)[[law:sgb_10:25#abs_1_1|1]] Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren
betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen
erforderlich ist. [[law:sgb_10:25#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die
Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2)[[law:sgb_10:25#abs_2_1|1]] Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines
Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der
Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. [[law:sgb_10:25#abs_2_2|2]]Sie soll den
Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu
befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen
unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen
würde. [[law:sgb_10:25#abs_2_3|3]]Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und
Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können,
gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt
der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden
kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu
geeignet und befähigt ist. [[law:sgb_10:25#abs_2_4|4]]Das Recht nach Absatz 1 wird nicht
beschränkt.
(3)[[law:sgb_10:25#abs_3_1|1]] Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht
verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen
der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4)[[law:sgb_10:25#abs_4_1|1]] Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. [[law:sgb_10:25#abs_4_2|2]]Im
Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann
die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5)[[law:sgb_10:25#abs_5_1|1]] Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten
Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch
die Behörde erteilen lassen. [[law:sgb_10:25#abs_5_2|2]]Soweit die Akteneinsicht in eine
elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht
gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt,
elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische
Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den
Inhalt der Akte gestattet. [[law:sgb_10:25#abs_5_3|3]]Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen
in angemessenem Umfang verlangen.
=== Verweis ===
* [[recht:auskuenfte]]
* [[recht:auskuenfte:akteneinsicht]]