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== § 26 Fristen und Termine ==
(1)[[law:sgb_10:26#abs_1_1|1]] Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen
gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend,
soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_10:26#abs_2_1|1]] Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt
mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem
Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3)[[law:sgb_10:26#abs_3_1|1]] Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. [[law:sgb_10:26#abs_3_2|2]]Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter
Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist
mitgeteilt worden ist.
(4)[[law:sgb_10:26#abs_4_1|1]] Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu
erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines
letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5)[[law:sgb_10:26#abs_5_1|1]] Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten,
wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6)[[law:sgb_10:26#abs_6_1|1]] Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche
Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7)[[law:sgb_10:26#abs_7_1|1]] Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert
werden. [[law:sgb_10:26#abs_7_2|2]]Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend
verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den
Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. [[law:sgb_10:26#abs_7_3|3]]Die Behörde
kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung
verbinden.