[[{}law:sgb_10:26|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:28|→]]
== § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ==
(1)[[law:sgb_10:27#abs_1_1|1]] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist
einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. [[law:sgb_10:27#abs_1_2|2]]Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2)[[law:sgb_10:27#abs_2_1|1]] Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. [[law:sgb_10:27#abs_2_2|2]]Die Tatsachen zur Begründung des Antrages
sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. [[law:sgb_10:27#abs_2_3|3]]Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Handlung nachzuholen. [[law:sgb_10:27#abs_2_4|4]]Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewährt werden.
(3)[[law:sgb_10:27#abs_3_1|1]] Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung
nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der
Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4)[[law:sgb_10:27#abs_4_1|1]] Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die
über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5)[[law:sgb_10:27#abs_5_1|1]] Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer
Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.