[[{}law:sgb_10:27|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:29|→]]
== § 28 Wiederholte Antragstellung ==
(1)[[law:sgb_10:28#abs_1_1|1]] Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf
eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere
Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung
versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte
Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder
Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. [[law:sgb_10:28#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch
dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung
zurückgenommen wird.
(2)[[law:sgb_10:28#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine
andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung
unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten
Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.