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== § 29 Beglaubigung von Dokumenten ==
(1)[[law:sgb_10:29#abs_1_1|1]] Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst
ausgestellt hat, zu beglaubigen. [[law:sgb_10:29#abs_1_2|2]]Darüber hinaus sind die von der
Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes,
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden
befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer
Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer
Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die
Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und
Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)[[law:sgb_10:29#abs_2_1|1]] Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der
Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes,
dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist,
insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,
Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen,
Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder
wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden
Schriftstückes aufgehoben ist.
(3)[[law:sgb_10:29#abs_3_1|1]] Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk,
der unter die Abschrift zu setzen ist. [[law:sgb_10:29#abs_3_2|2]]Der Vermerk muss enthalten
1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt
wird,
2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten
Schriftstück übereinstimmt,
3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der
angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer
Behörde ausgestellt worden ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4)[[law:sgb_10:29#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1. [[law:sgb_10:29#abs_4_2|2]]Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren
hergestellten Vervielfältigungen,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen,
die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3. [[law:sgb_10:29#abs_4_3|3]]Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4. elektronischen Dokumenten,
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b) die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das
verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten
haben.
(5)[[law:sgb_10:29#abs_5_1|1]] Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach
Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten
elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen
enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur oder welche Behörde
die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur
oder des Siegels ausweist und
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem
Siegel zugrunde lagen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung
zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die
Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz
3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare
qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft
überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde
ersetzt.
[[law:sgb_10:29#abs_5_2|2]]Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format
erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen
Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt,
so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach
Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6)[[law:sgb_10:29#abs_6_1|1]] Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie
beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(7)[[law:sgb_10:29#abs_7_1|1]] Soweit eine Behörde über die technischen Möglichkeiten verfügt,
kann sie von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen
ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder
eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.