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== § 30 Beglaubigung von Unterschriften ==
(1)[[law:sgb_10:30#abs_1_1|1]] Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht
zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn
das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei
einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das
unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. [[law:sgb_10:30#abs_1_2|2]]Dies gilt
nicht für
1. [[law:sgb_10:30#abs_1_3|3]]Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2. [[law:sgb_10:30#abs_1_4|4]]Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.
(2)[[law:sgb_10:30#abs_2_1|1]] Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in
Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt
wird.
(3)[[law:sgb_10:30#abs_3_1|1]] Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die
beglaubigt werden soll, anzubringen. [[law:sgb_10:30#abs_3_2|2]]Er muss enthalten
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt
wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige
Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die
Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen
Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4)[[law:sgb_10:30#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen
entsprechend.
(5)[[law:sgb_10:30#abs_5_1|1]] Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates.