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== § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:33#abs_1_1|1]] Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2)[[law:sgb_10:33#abs_2_1|1]] Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder
in anderer Weise erlassen werden. [[law:sgb_10:33#abs_2_2|2]]Ein mündlicher Verwaltungsakt ist
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein
berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich
verlangt. [[law:sgb_10:33#abs_2_3|3]]Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben
Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Absatz 2 und 2a des
Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3)[[law:sgb_10:33#abs_3_1|1]] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die
erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die
Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines
Beauftragten enthalten. [[law:sgb_10:33#abs_3_2|2]]Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch
Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische
Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. [[law:sgb_10:33#abs_3_3|3]]Im Fall des
§ 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe b des Ersten Buches muss die
Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende
Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4)[[law:sgb_10:33#abs_4_1|1]] Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Absatz 2 des
Ersten Buches erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Absatz 2a
Nummer 3 Buchstabe a des Ersten Buches erforderliche Siegel durch
Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5)[[law:sgb_10:33#abs_5_1|1]] Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1
Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen
Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat
nur die erlassende Behörde erkennen lassen. [[law:sgb_10:33#abs_5_2|2]]Zur Inhaltsangabe können
Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der
Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund
der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes
eindeutig erkennen kann.