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== § 34 Zusicherung ==
(1)[[law:sgb_10:34#abs_1_1|1]] Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung),
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. [[law:sgb_10:34#abs_1_2|2]]Ist vor dem Erlass
des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die
Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund
einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach
Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des
Ausschusses gegeben werden.
(2)[[law:sgb_10:34#abs_2_1|1]] Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des
Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung
Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41
Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf
den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende
Anwendung.
(3)[[law:sgb_10:34#abs_3_1|1]] Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage
derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen
Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen
Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung
nicht mehr gebunden.
=== Verweis ===
* [[aktuelles:kontroversen:telefoniere_nicht_mit_der_krankenkasse]]