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== § 35 Begründung des Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:35#abs_1_1|1]] Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder
elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu
versehen. [[law:sgb_10:35#abs_1_2|2]]In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben. [[law:sgb_10:35#abs_1_3|3]]Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch
die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der
Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2)[[law:sgb_10:35#abs_2_1|1]] Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt
und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der
von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und
Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne
weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die
Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3)[[law:sgb_10:35#abs_3_1|1]] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt
schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem
der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit
Bekanntgabe verlangt.