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== § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:37#abs_1_1|1]] Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben,
für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [[law:sgb_10:37#abs_1_2|2]]Ist ein
Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber
vorgenommen werden.
(2)[[law:sgb_10:37#abs_2_1|1]] Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post
übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben. [[law:sgb_10:37#abs_2_2|2]]Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland
elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung
als bekannt gegeben. [[law:sgb_10:37#abs_2_3|3]]Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die
Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
[[law:sgb_10:37#abs_2_4|4]](2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische
Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum
Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. [[law:sgb_10:37#abs_2_5|5]]Die
Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. [[law:sgb_10:37#abs_2_6|6]]Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach
Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der
elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. [[law:sgb_10:37#abs_2_7|7]]Ein zum
Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach
Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung
des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt
gegeben. [[law:sgb_10:37#abs_2_8|8]]Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung
nachzuweisen. [[law:sgb_10:37#abs_2_9|9]]Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person
bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der
Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die
abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. [[law:sgb_10:37#abs_2_10|10]]Das Gleiche
gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die
Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung
erhalten zu haben. [[law:sgb_10:37#abs_2_11|11]]Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum
Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
[[law:sgb_10:37#abs_2_12|12]](2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe
von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3)[[law:sgb_10:37#abs_3_1|1]] Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn
dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. [[law:sgb_10:37#abs_3_2|2]]Eine Allgemeinverfügung
darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine
Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4)[[law:sgb_10:37#abs_4_1|1]] Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder
elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein
verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder
ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen
vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. [[law:sgb_10:37#abs_4_2|2]]In der Bekanntmachung ist
anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen
werden können. [[law:sgb_10:37#abs_4_3|3]]Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der
Bekanntmachung als bekannt gegeben. [[law:sgb_10:37#abs_4_4|4]]In einer Allgemeinverfügung kann
ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die
Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5)[[law:sgb_10:37#abs_5_1|1]] Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels
Zustellung bleiben unberührt.