[[{}law:sgb_10:38|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:40|→]] == § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes == (1)[[law:sgb_10:39#abs_1_1|1]] Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. [[law:sgb_10:39#abs_1_2|2]]Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2)[[law:sgb_10:39#abs_2_1|1]] Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3)[[law:sgb_10:39#abs_3_1|1]] Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.