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=== § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ===
(1)[[law:sgb_10:4#abs_1_1|1]] Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn
sie
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der
Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen,
die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen
angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht
ermitteln kann,
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel
benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte
als die ersuchte Behörde.
(2)[[law:sgb_10:4#abs_2_1|1]] Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes
erhebliche Nachteile bereitet würden.
[[law:sgb_10:4#abs_2_2|2]]Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder
Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die
Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten
werden müssen.
(3)[[law:sgb_10:4#abs_3_1|1]] Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich
geringerem Aufwand leisten kann,
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch
die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich
gefährden würde.
(4)[[law:sgb_10:4#abs_4_1|1]] Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil
sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen
oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für
unzweckmäßig hält.
(5)[[law:sgb_10:4#abs_5_1|1]] Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet,
teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. [[law:sgb_10:4#abs_5_2|2]]Besteht diese
auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe
die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht
besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.