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== § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:40#abs_1_1|1]] Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2)[[law:sgb_10:40#abs_2_1|1]] Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes
1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende
Behörde aber nicht erkennen lässt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer
Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf-
oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3)[[law:sgb_10:40#abs_3_1|1]] Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. [[law:sgb_10:40#abs_3_2|2]]Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden
sind,
2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person
mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für
den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht
gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen
Behörde unterblieben ist.
(4)[[law:sgb_10:40#abs_4_1|1]] Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist
er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass
die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen
hätte.
(5)[[law:sgb_10:40#abs_5_1|1]] Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen
feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller
hieran ein berechtigtes Interesse hat.