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== § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern ==
(1)[[law:sgb_10:41#abs_1_1|1]] Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht
den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag
nachträglich gestellt wird,
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des
Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2)[[law:sgb_10:41#abs_2_1|1]] Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten
Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens nachgeholt werden.
(3)[[law:sgb_10:41#abs_3_1|1]] Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des
Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige
Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung
der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. [[law:sgb_10:41#abs_3_2|2]]Das für die
Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der
Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.