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== § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:43#abs_1_1|1]] Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel
gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen
Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und
wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2)[[law:sgb_10:43#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der
fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht
der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den
Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften
Verwaltungsaktes. [[law:sgb_10:43#abs_2_2|2]]Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der
fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3)[[law:sgb_10:43#abs_3_1|1]] Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung
ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet
werden.
(4)[[law:sgb_10:43#abs_4_1|1]] § 24 ist entsprechend anzuwenden.