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== § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:44#abs_1_1|1]] Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen. [[law:sgb_10:44#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt
auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2)[[law:sgb_10:44#abs_2_1|1]] Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. [[law:sgb_10:44#abs_2_2|2]]Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3)[[law:sgb_10:44#abs_3_1|1]] Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der
zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
worden ist.
(4)[[law:sgb_10:44#abs_4_1|1]] Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften
der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum
bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. [[law:sgb_10:44#abs_4_2|2]]Dabei wird der
Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der
Verwaltungsakt zurückgenommen wird. [[law:sgb_10:44#abs_4_3|3]]Erfolgt die Rücknahme auf Antrag,
tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend
Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.