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== § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:45#abs_1_1|1]] Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2
bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2)[[law:sgb_10:45#abs_2_1|1]] Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. [[law:sgb_10:45#abs_2_2|2]]Das
Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. [[law:sgb_10:45#abs_2_3|3]]Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor,
wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt hat.
(3)[[law:sgb_10:45#abs_3_1|1]] Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner
Bekanntgabe zurückgenommen werden. [[law:sgb_10:45#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung
vorliegen. [[law:sgb_10:45#abs_3_3|3]]Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann
ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach
Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind
oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs
erlassen wurde.
[[law:sgb_10:45#abs_3_4|4]]In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende
Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen
werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des
Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. [[law:sgb_10:45#abs_3_5|5]]War die Frist
von zehn Jahren am 15. [[law:sgb_10:45#abs_3_6|6]]April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit
der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben wird.
(4)[[law:sgb_10:45#abs_4_1|1]] Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. [[law:sgb_10:45#abs_4_2|2]]Die
Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen
tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5)[[law:sgb_10:45#abs_5_1|1]] § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.