[[{}law:sgb_10:45|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:47|→]]
== § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:46#abs_1_1|1]] Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt
gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen
Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2)[[law:sgb_10:46#abs_2_1|1]] § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.