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== § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes ==
(1)[[law:sgb_10:47#abs_1_1|1]] Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft nur widerrufen werden, soweit
1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
vorbehalten ist,
2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
hat.
(2)[[law:sgb_10:47#abs_2_1|1]] Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld-
oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt
oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
Vergangenheit widerrufen werden, wenn
1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr
für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
hat.
[[law:sgb_10:47#abs_2_2|2]]Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht
widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. [[law:sgb_10:47#abs_2_3|3]]Das
Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. [[law:sgb_10:47#abs_2_4|4]]Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_10:47#abs_3_1|1]] § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.