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== § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ==
(1)[[law:sgb_10:48#abs_1_1|1]] Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben. [[law:sgb_10:48#abs_1_2|2]]Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht
zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der
Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus
dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
[[law:sgb_10:48#abs_1_3|3]]Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen
Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund
der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn
des Anrechnungszeitraumes.
(2)[[law:sgb_10:48#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft
auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des
Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders
auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich
dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_10:48#abs_3_1|1]] Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45
nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2
zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende
Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach
ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. [[law:sgb_10:48#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt
ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der
nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4)[[law:sgb_10:48#abs_4_1|1]] § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2
gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.