[[{}law:sgb_10:48|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:50|→]] == § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren == § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.