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== § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ==
(1)[[law:sgb_10:50#abs_1_1|1]] Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten. [[law:sgb_10:50#abs_1_2|2]]Sach- und Dienstleistungen sind in
Geld zu erstatten.
(2)[[law:sgb_10:50#abs_2_1|1]] Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden
sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
[[law:sgb_10:50#abs_2_2|2]](2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit
eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von
Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. [[law:sgb_10:50#abs_2_3|3]]Von der
Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen
werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum
Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben,
nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der
von der Behörde festgesetzten Frist leistet. [[law:sgb_10:50#abs_2_4|4]]Wird eine Leistung nicht
alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können
für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1
verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch
genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig
einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_10:50#abs_3_1|1]] Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. [[law:sgb_10:50#abs_3_2|2]]Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund
eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des
Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4)[[law:sgb_10:50#abs_4_1|1]] Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar
geworden ist. [[law:sgb_10:50#abs_4_2|2]]Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und
die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5)[[law:sgb_10:50#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38
entsprechend.