[[{}law:sgb_10:51|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:53|→]] == § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt == (1)[[law:sgb_10:52#abs_1_1|1]] Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. [[law:sgb_10:52#abs_1_2|2]]Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2)[[law:sgb_10:52#abs_2_1|1]] Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.