[[{}law:sgb_10:51|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:53|→]]
== § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt ==
(1)[[law:sgb_10:52#abs_1_1|1]] Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des
Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird,
hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. [[law:sgb_10:52#abs_1_2|2]]Die Hemmung endet mit Eintritt
der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner
anderweitigen Erledigung.
(2)[[law:sgb_10:52#abs_2_1|1]] Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar
geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.