[[{}law:sgb_10:52|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:54|→]]
=== § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ===
(1)[[law:sgb_10:53#abs_1_1|1]] Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann
durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-
rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
[[law:sgb_10:53#abs_1_2|2]]Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu
erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen
schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2)[[law:sgb_10:53#abs_2_1|1]] Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur
geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen
des Leistungsträgers steht.