[[{}law:sgb_10:52|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:54|→]] === § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages === (1)[[law:sgb_10:53#abs_1_1|1]] Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich- rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. [[law:sgb_10:53#abs_1_2|2]]Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (2)[[law:sgb_10:53#abs_2_1|1]] Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.