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=== § 54 Vergleichsvertrag ===
(1)[[law:sgb_10:54#abs_1_1|1]] Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz
2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der
Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben
beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde
den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach
pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2)[[law:sgb_10:54#abs_2_1|1]] § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.