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=== § 55 Austauschvertrag ===
(1)[[law:sgb_10:55#abs_1_1|1]] Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz
2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung
verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für
einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. [[law:sgb_10:55#abs_1_2|2]]Die Gegenleistung muss
den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen
Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2)[[law:sgb_10:55#abs_2_1|1]] Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine
solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines
Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(3)[[law:sgb_10:55#abs_3_1|1]] § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.