[[{}law:sgb_10:56|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:58|→]]
=== § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden ===
(1)[[law:sgb_10:57#abs_1_1|1]] Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten
eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2)[[law:sgb_10:57#abs_2_1|1]] Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer
Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen
einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so
wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der
vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.