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=== § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ===
(1)[[law:sgb_10:58#abs_1_1|1]] Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die
Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2)[[law:sgb_10:58#abs_2_1|1]] Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig,
wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und
dies den Vertragschließenden bekannt war,
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht
vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur
wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42
rechtswidrig wäre,
4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen
lässt.
(3)[[law:sgb_10:58#abs_3_1|1]] Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er
im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den
nichtigen Teil geschlossen worden wäre.