[[{}law:sgb_10:58|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:60|→]]
=== § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen ===
(1)[[law:sgb_10:59#abs_1_1|1]] Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des
Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das
Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des
Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern
eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten
ist, den Vertrag kündigen. [[law:sgb_10:59#abs_1_2|2]]Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen,
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu
beseitigen.
(2)[[law:sgb_10:59#abs_2_1|1]] Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. [[law:sgb_10:59#abs_2_2|2]]Sie soll
begründet werden.