[[{}law:sgb_10:5|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:7|→]]
=== § 6 Durchführung der Amtshilfe ===
(1)[[law:sgb_10:6#abs_1_1|1]] Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe
verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende
Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte
Behörde geltenden Recht.
(2)[[law:sgb_10:6#abs_2_1|1]] Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. [[law:sgb_10:6#abs_2_2|2]]Die
ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe
verantwortlich.