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=== § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ===
(1)[[law:sgb_10:60#abs_1_1|1]] Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung
aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz
2 unterwerfen. [[law:sgb_10:60#abs_1_2|2]]Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem
allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
(2)[[law:sgb_10:60#abs_2_1|1]] Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist § 66 entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_10:60#abs_2_2|2]]Will eine natürliche oder
juristische Person des Privatrechts oder eine sonstige
Personenvereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung
betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_10:60#abs_2_3|3]]Richtet sich die Vollstreckung wegen der
Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine
Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
anzuwenden.