[[{}law:sgb_10:59|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:61|→]] === § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung === (1)[[law:sgb_10:60#abs_1_1|1]] Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. [[law:sgb_10:60#abs_1_2|2]]Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden. (2)[[law:sgb_10:60#abs_2_1|1]] Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_10:60#abs_2_2|2]]Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine sonstige Personenvereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_10:60#abs_2_3|3]]Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.