[[{}law:sgb_10:60|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:62|→]] === § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften === Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.