[[{}law:sgb_10:62|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:64|→]]
=== § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren ===
(1)[[law:sgb_10:63#abs_1_1|1]] Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger,
dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,
demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu
erstatten. [[law:sgb_10:63#abs_1_2|2]]Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 41 unbeachtlich ist. [[law:sgb_10:63#abs_1_3|3]]Aufwendungen, die durch das Verschulden
eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu
tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2)[[law:sgb_10:63#abs_2_1|1]] Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die
Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3)[[law:sgb_10:63#abs_3_1|1]] Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf
Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein
Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die
Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat
gebildet ist. [[law:sgb_10:63#abs_3_2|2]]Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung
eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig
war.