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=== § 64 Kostenfreiheit ===
(1)[[law:sgb_10:64#abs_1_1|1]] Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden
keine Gebühren und Auslagen erhoben. [[law:sgb_10:64#abs_1_2|2]]Abweichend von Satz 1 erhalten
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der
Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von
10,20 Euro.
(2)[[law:sgb_10:64#abs_2_1|1]] Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung,
Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind
kostenfrei. [[law:sgb_10:64#abs_2_2|2]]Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz
bestimmten Gerichtskosten. [[law:sgb_10:64#abs_2_3|3]]Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten
sind befreit Urkunden, die
1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und
Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse
zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern,
Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung,
Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten
oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang
mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten
werden,
4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für
erforderlich gehalten werden,
5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3)[[law:sgb_10:64#abs_3_1|1]] Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. [[law:sgb_10:64#abs_3_2|2]]Im Verfahren nach der
Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im
Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die
Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Sozialen
Entschädigung, von den Gerichtskosten befreit; § 197a des
Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.